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2. Teil Repetitorium im Verwaltungsprozessrecht1. Kapitel Die Rechtsbehelfe › B. Gerichtliche Rechtsbehelfe

B. Gerichtliche Rechtsbehelfe

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Die gerichtlichen Rechtsbehelfe werden unterteilt in ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe sowie Rechtsmittel. Ordentliche Rechtsbehelfe werden generell gewährt, außerordentliche lediglich bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen[1]. Von den ordentlichen Rechtsbehelfen interessieren hier die Klage (§§ 42, 43, 81 VwGO) und der Antrag auf Normenkontrolle (§ 47 VwGO), von den außerordentlichen der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO), der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (§ 123 VwGO) und der Antrag auf Wiedereinsetzung[2] in den vorigen Stand (§ 60 VwGO).

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Rechtsmittel sind demgegenüber förmliche Rechtsbehelfe, mit denen eine noch nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidung einer Überprüfung durch die übergeordnete gerichtliche Instanz unterzogen werden kann[3]. Zu den Rechtsmitteln zählen die Berufung (§§ 124 ff. VwGO), die Revision (§§ 132 ff. VwGO) sowie die Beschwerde (§§ 146 ff. VwGO).

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