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2. Teil Repetitorium im Verwaltungsprozessrecht2. Kapitel Aufbaufragen › A. Über die Verwendung von Schemata

A. Über die Verwendung von Schemata

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Schemata gelten bei Studierenden oftmals als „Schlüssel“ zu einer gelungenen Klausurbearbeitung. Bei genauer Betrachtung weisen sie sicherlich großen Nutzen auf, können jedoch auch Schaden anrichten[1]. Sie haben ihre Berechtigung dort, wo sie methodisches Arbeiten erleichtern und als Gedächtnisstütze dienen. Die Kenntnis schematischer Aufbaustrukturen erspart Zeit bei der Gliederung der Arbeit und verschafft eine gewisse Sicherheit. Der richtige Klausuraufbau zeigt folgerichtiges Denken, das in einem Schema gewissermaßen vorweggenommen ist. Schemata stiften jedoch Schaden, wenn an ihnen stur festgehalten wird, wenn Punkt für Punkt ohne Gewichtung auf Wesentliches nur die „eingepaukten“ Prüfungsschritte abgearbeitet werden. Bei vielen Studierenden herrscht die Vorstellung, die Arbeit könne jedenfalls dann nicht mit „mangelhaft“ bewertet werden, wenn alle Schemapunkte irgendwie angesprochen wurden. Damit verbindet sich die Vorstellung von einem pedantischen Korrektor, der auf Stichworte und Nennung bestimmter Paragrafen Wert legt, die er seinem eigenen Lösungsschema folgend abhakt. Diese Vorstellung mag vielleicht im Einzelfall bei Ausbildungsklausuren zutreffend sein, im Examen ist diese Denkweise fatal.

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Was ist zu empfehlen? Jeder Studierende sollte sich möglichst vor dem Examenskurs ein in sich schlüssiges Schema erarbeiten, an dem er festhält, es jedenfalls nicht regelmäßig in Frage stellt, weil der eine oder andere Autor oder Studienkollege ein anderes Schema für richtig hält. Dabei sollte er sich an den Gepflogenheiten der eigenen Fakultät orientieren in Ansehung dessen, welche Prüfungspunkte zwingend und welche fakultativ sind. Das Schema darf jedoch nicht als unumstößliche Größe angesehen werden. Das Auffinden der wesentlichen Klausurprobleme hat stets Vorrang vor Aufbaufragen. Eine Klausur ist misslungen, wenn sie die Schwerpunkte verkennt, dafür im Aufbau richtig ist. Hat sich der Studierende für einen Aufbau entschieden, sollte er ihn beibehalten und auch nicht mehr begründen. Überflüssig, wenn auch nicht falsch, ist es, die Prüfungsschritte zu kommentieren. Beispiel: „Um festzustellen, ob die Verfügung des Oberbürgermeisters rechtmäßig war, muss zunächst die Frage nach der Ermächtigungsgrundlage gestellt werden, weil gerade im Polizeirecht die Zuständigkeit erst anhand der Ermächtigung festgestellt werden kann.“ oder „Nunmehr ist zu prüfen, ob die Klage auch begründet ist.“

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