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I. Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)

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Viele Schemata[1] beginnen mit dem Prüfungspunkt Deutsche Gerichtsbarkeit. Denn er bildet die logische Vorfrage zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs. Andere lassen ihn weg. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass dieser Prüfungspunkt in verwaltungsrechtlichen Klausuren selten eine Rolle spielt[2]. Beantwortet wird die Frage nach der deutschen Gerichtsbarkeit in den §§ 18–20 GVG, auf die § 173 VwGO verweist. Wegen der Einzelheiten kann auf die einschlägigen Kommentierungen verwiesen werden[3].

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Die Frage nach der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs[4] ist nur deshalb zu stellen, weil es in Deutschland mehrere Gerichtszweige gibt, die von einander unabhängig sind. Die unterschiedlichen Gerichtszweige mit unterschiedlichen Rechtswegen sind historisch überkommen. Es gibt die ordentliche Gerichtsbarkeit: Sie behandelt die privatrechtlichen Streitigkeiten sowie strafrechtliche Fälle. Neben ihr existiert die Arbeitsgerichtsbarkeit: Sie befasst sich mit Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis. Davon zu trennen ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit: Sie gliedert sich in eine allgemeine und in eine besondere Verwaltungsgerichtsbarkeit; zur letzteren zählen die Sozialgerichtsbarkeit und die Finanzgerichtsbarkeit. Unabhängig von diesen Gerichten gibt es die Verfassungsgerichtsbarkeit des Bundes und der Länder.

Schaubild: Die deutsche Gerichtsbarkeit

Verfassungsgerichtsbarkeit: Bundesverfassungsgericht/Landesverfassungsgerichte
Ordentliche Gerichtsbarkeit Arbeitsgerichtsbarkeit Verwaltungsgerichtsbarkeit Sozialgerichtsbarkeit Finanzgerichtsbarkeit
Zivilsachen/Strafsachen§ 13 GVG Arbeitsrechtliche Streitigkeiten§§ 2, 2a ArbGG Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art,§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO Sozialrechtliche StreitigkeiteniSv § 51 SGG Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten iSv§ 33 Abs. 1 FGO
Bundesgerichtshof Bundesarbeitsgericht Bundesverwaltungsgericht Bundessozialgericht Bundesfinanzhof
Oberlandesgericht Landesarbeitsgericht Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof Landessozialgericht Finanzgerichte
Landgerichte Arbeitsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte
Amtsgerichte

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In Klausuren mit prozessualer Einkleidung ist der erste anzusprechende Prüfungspunkt die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs. Insoweit ist häufig Unsicherheit gerade bei Anfängern im Verwaltungs(prozess)recht mit Blick auf den Umfang der Prüfung zu beobachten. Zentrale Norm ist § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. Schulmäßig werden regelmäßig folgende Prüfungsschritte abgearbeitet:

erster Schritt: Existiert eine aufdrängende Sonderzuweisung; wenn nein, dann
zweiter Schritt: Handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit; wenn ja, dann
dritter Schritt: Ist diese Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art; wenn ja, dann
vierter Schritt: Gibt es eine abdrängende Sonderzuweisung?

Auch hier gilt: Ausführliche Erörterungen sind nur dann nötig, wenn der Sachverhalt zu ihnen Veranlassung gibt. Ansonsten reicht eine knappe Feststellung.

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