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3. Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art

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Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ist von der Zuständigkeit der Verfassungsgerichte abzugrenzen; beiden Gerichten sind öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zur Lösung zugewiesen. Die Abgrenzung findet sich in § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. Nach dieser Norm entscheiden die Verwaltungsgerichte nur solche öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, die nichtverfassungsrechtlicher Art sind. Eine Streitigkeit ist lediglich dann verfassungsrechtlicher Natur, wenn eine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit vorliegt[1]: Es muss sich erstens auf beiden Seiten um unmittelbar am Verfassungsleben beteiligte Rechtsträger handeln (personales Element). Und zweitens muss der Kern der Streitigkeit im Verfassungsrecht liegen (inhaltliches Element).

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Daher liegt in Streitigkeiten zwischen einem Bürger und einem Verwaltungsträger, welche regelmäßig verwaltungsrechtlichen Klausuren zugrundliegen, keine verfassungsrechtliche Streitigkeit vor. Denn selbst wenn der Bürger sich primär auf eine Verletzung seiner Grundrechte beruft und damit das inhaltliche Element erfüllt ist, handelt es sich beim Bürger um keinen unmittelbar am Verfassungsleben beteiligten Rechtsträger. Ebenso wenig ist der Kommunalverfassungsstreit ein Streit über Verfassungsrecht, sondern ein Streit über Normen des Kommunalrechts[2].

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