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4. Keine abdrängende Sonderzuweisung

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Liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vor, muss abschließend untersucht werden, ob dieser Streit durch Bundes- (§ 40 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 VwGO) oder Landesrecht (§ 40 Abs. 1 S. 2 VwGO) einem anderen Gericht zugewiesen ist. Damit ist die so genannte abdrängende Sonderzuweisung angesprochen. Mit dem anderen Gericht ist ein anderer Gerichtszweig gemeint: ordentliche Gerichtsbarkeit, Sozial-, Finanz- und Arbeitsgerichtsbarkeit.

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Abdrängende Sonderzuweisungen sind teilweise auf dem Gebiet des Verfassungsrechts anzutreffen, vor allem aber im Verwaltungsrecht. Zu den für die Klausurbearbeitung bedeutsamen abdrängenden Sonderzuweisungen gehören:

Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG (Ansprüche wegen Enteignungsentschädigung),
Art. 34 S. 3 GG (Amtshaftungsansprüche),
§ 40 Abs. 2 S. 1 Var. 1 VwGO (Ansprüche aus Aufopferung für das Gemeinwohl)
§ 40 Abs. 2 Var. 2 VwGO (Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung)
§ 40 Abs. 2 Var. 3 VwGO (Ersatzansprüche wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten)[1],
§ 49 Abs. 6 S. 3 VwVfG (Entschädigungsansprüche nach Widerruf).

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Abdrängende Sonderzuweisungen sind besonders häufig im Polizei- und Ordnungsrecht anzutreffen. Neben einigen abdrängenden Sonderzuweisungen im Rahmen der Standardmaßnahmen[2] ist hier insbesondere § 23 EGGVG bedeutsam: Wird die Polizei nicht präventiv zum Zwecke der Gefahrenabwehr tätig, sondern gemäß § 163 StPO repressiv zum Zwecke der Strafverfolgung, so sind nach dieser Bestimmung die ordentlichen Gerichte zuständig. Ein Schlüsselbegriff im Rahmen der abdrängenden Sonderzuweisung ist der Begriff des „Justizverwaltungsakts“. Wie aus der Formulierung „Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen“ deutlich wird, erfasst der Begriff auch tatsächliche Maßnahmen ohne entsprechende Regelungswirkung und ist damit weiter auszulegen als der Begriff des Verwaltungsakts iSd § 35 VwVfG[3]. Ist hier keine Trennung der Maßnahmen möglich, handelt es sich also um doppelfunktionale Maßnahmen, bestimmt sich der Rechtsweg nach überwiegender Ansicht nach dem Schwerpunkt[4]. Die besseren Gründe sprechen allerdings dafür, solche doppelfunktionalen Maßnahmen an beiden Rechtsgrundlagen zu bemessen[5]. Dies führt in prozessualer Hinsicht folgerichtig zu einem Nebeneinander der Rechtswege[6]. Bedeutsam werden die strafprozessualen Anforderungen aber grundsätzlich erst dann, wenn es um die Verwertbarkeit präventiv-polizeilicher Erkenntnisse im Strafverfahren geht[7].

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