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1. Aufdrängende Sonderzuweisung

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Als erstes ist immer die Überlegung anzustellen, ob eine aufdrängende Sonderzuweisung gegeben ist. Sachlich geht es um folgende Prüfung: Gibt es eine Norm, die einen bestimmten Streitgegenstand (im Rahmen einer Klausur: den von Ihnen rechtlich zu würdigenden Streitgegenstand) unabhängig von seiner Rechtsnatur ausdrücklich den Verwaltungsgerichten zur Entscheidung zuweist? Diese so genannte aufdrängende Sonderzuweisung wird in § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO nicht ausdrücklich erwähnt. Die Notwendigkeit, sie vorrangig zu prüfen, ergibt sich indes aus dem Charakter des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO als Generalklausel. Aus der Methodenlehre ist bekannt, dass eine Generalklausel nicht mehr zu prüfen ist, wenn eine Spezialnorm die Rechtsfrage positiv beantwortet.

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Die für die Ausbildung wichtigsten aufdrängenden Sonderzuweisungen sind:

§ 6 Abs. 1 UIG für Klagen auf Umweltinformationen,
§ 9 Abs. 4 IFG des Bundes für Klagen auf allgemeine Verwaltungsinformationen,
§ 54 BeamtStG, § 126 BBG für Klagen aus dem Beamtenverhältnis,
§ 40 Abs. 2 VwGO für Streitigkeiten aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag[1].
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