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I. Relevanz der einzelnen Prüfungspunkte

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Die nachfolgend aufgeführten Prüfungspunkte weisen eine unterschiedliche Relevanz auf. Die im Schema fettgedruckten Sachentscheidungsvoraussetzungen sind in jeder Arbeit anzusprechen. Die Prüfungspunkte in „Normalschrift“ sind nur anzusprechen, wenn der Sachverhalt zu ihrer Behandlung Veranlassung gibt. Auch die fettgedruckten Sachentscheidungsvoraussetzungen können – je nach Fallkonstellation – eine unterschiedliche Relevanz aufweisen: So ist die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs in klassischen Klausuren des Polizei- oder Baurechts eher knapp zu prüfen und lediglich in problematischen Konstellationen ausführlicher zu untersuchen[1]. Ähnlich verhält es sich mit der Klagebefugnis im Rahmen der Anfechtungsklage: Wendet sich der Adressat gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt, so ist die Prüfung eher knapp zu halten. Möchte jedoch ein Dritter einen Verwaltungsakt anfechten, der einen anderen begünstigt, so ist die Klagebefugnis ausführlicher zu erörtern. Eine solche sog. Drittanfechtungsklage ist insbesondere im öffentlichen Baurecht anzutreffen.

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Auch wenn der Einstieg in eine verwaltungsrechtliche Klausur typischerweise über einen Rechtsbehelf erfolgt, kommt der Begründetheit – und damit der Prüfung der materiellen Rechtslage – eine besondere Bedeutung zu. Sofern mit vertretbarer Begründung eine Sachentscheidungsvoraussetzung verneint worden ist, muss daher regelmäßig ein Hilfsgutachten angeschlossen werden (s.o. Rn. 14). Die besondere Bedeutung der Begründetheit darf aber nicht zum (Trug-)Schluss verleiten, dass eine Klausur alleine mit einer ansprechenden Begründetheitsprüfung bestanden werden oder gar eine gute Note erreicht werden kann. Vielmehr bildet die Nichtprüfung der abgefragten Sachentscheidungsvoraussetzung die Verweigerung einer Prüfungsleistung.

Klausurenkurs im Verwaltungsrecht

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