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II. Rangfolge der einzelnen Prüfungspunkte

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Die Rangfolge der aufgeführten Prüfungspunkte ist oftmals zwingend. So entspricht es bereits schlichter Logik, die Sachentscheidungsvoraussetzungen vor der Begründetheit und damit der Sachentscheidung zu prüfen. Auch stellt sich die Frage der statthaften Verfahrensart erst, nachdem die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bejaht wurde. Schließlich kann auf die jeweils mit einer Verfahrensart spezifisch verbundenen besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen erst nach Feststellung der einschlägigen Klage- bzw. Antragsart eingegangen werden.

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In einigen wenigen Punkten ist die Rangfolge jedoch ausnahmsweise optional. So wird die Zuständigkeit des Gerichts nach §§ 45 ff. VwGO oftmals nach der statthaften Verfahrensart geprüft[1]. Dies ist deshalb sachgerecht, weil im Rahmen des § 52 VwGO, welcher die örtliche Zuständigkeit bestimmt, nach den einzelnen Klagearten differenziert wird. Teilweise wird die Zuständigkeit des Gerichts aber auch im unmittelbaren Anschluss an die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs eröffnet[2]. Für einen solchen Aufbau spricht die funktional enge Verschränkung dieser beiden Prüfungspunkte. Gleichwohl wird im Folgenden grds. der „spätere“ Prüfungszeitpunkt gewählt, da dieser den meisten Musterlösungen zugrundeliegt. Weist jedoch ein Bundesland ausnahmsweise nur ein Verwaltungsgericht auf[3] und entfällt damit eine Differenzierung im Rahmen des § 52 VwGO, so ist wegen der Sachnähe der frühere Prüfungszeitpunkt zu wählen.

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Ähnlich verhält es sich mit den beteiligtenbezogenen Sachentscheidungsvoraussetzungen, also der Beteiligtenfähigkeit nach § 61 VwGO, der Prozessfähigkeit nach § 62 VwGO sowie der Postulationsfähigkeit nach § 67 VwGO. Sie werden ebenfalls oftmals im Anschluss an die statthafte Verfahrensart geprüft[4]. Dafür spricht, dass zuvor die passive Prozessführungsbefugnis zu prüfen ist[5] und die insoweit einschlägige Regelung des § 78 VwGO[6] auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen beschränkt ist. Ebenso vertretbar erscheint es jedoch, die beteiligtenbezogenen Sachentscheidungsvoraussetzung wegen ihrer allgemeinen Natur bereits vor der statthaften Antragsart zu prüfen[7]. Ein solcher Aufbau ist insbesondere in denjenigen Bundesländern empfehlenswert, die trotz der Möglichkeit nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO auf eine Einführung des Behördenprinzips verzichtet haben[8]. Denn dort verbleibt es in jedem Falle – und damit unabhängig von der Verfahrensart – beim allgemeinen Rechtsträgerprinzip. Wegen des bundeslandübergreifenden Ansatzes dieses Buches soll jedoch auch hier der spätere Prüfungszeitpunkt gewählt werden.

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