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2. Teil Repetitorium im Verwaltungsprozessrecht2. Kapitel Aufbaufragen › C. Das Grundschema – Sachentscheidungsvoraussetzungen

C. Das Grundschema – Sachentscheidungsvoraussetzungen

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I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs – § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO
II. Statthafte Verfahrensart (Anfechtungs-, Verpflichtungs-, Leistungs-, Gestaltungs- oder Feststellungsklage sowie Normenkontrollantrag und Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz) – §§ 42 Abs. 1, 43 Abs. 1, 47, 80, 123 VwGO
III. Verfahrensartabhängige Sachentscheidungsvoraussetzungen
IV. Sachliche, instanzielle und örtliche Zuständigkeit des Gerichts – §§ 45 ff. VwGO
V. Beteiligtenbezogene Sachentscheidungsvoraussetzungen – §§ 61 ff. VwGO
VI. Ordnungsgemäße Klageerhebung/Antragstellung – §§ 81 ff. VwGO
VII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
VIII. Fehlen der Rechtshängigkeit und einer rechtskräftigen Entscheidung

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Zunächst erfolgt auch hier eine Vorbemerkung zur Terminologie. Oftmals wird der Begriff der Zulässigkeitsvoraussetzungen verwendet und dieser auf die Prüfung des Rechtswegs und der Zuständigkeit erstreckt[1]. Sachgerechter erscheint jedoch der Oberbegriff der Sachentscheidungsvoraussetzungen[2]. Ist nämlich der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet oder wird ein unzuständiges Gericht angerufen, so erfolgt keine Abweisung als unzulässig, sondern gemäß § 17a GVG iVm § 83 VwGO die Verweisung an den richtigen Rechtsweg bzw. das zuständige Gericht. Beide Begriffe sind jedoch gut vertretbar. Nicht gewählt werden sollte in diesem Zusammenhang hingegen der Begriff der „Prozessvoraussetzungen“. Denn er würde suggerieren, dass es von vornherein zu keinem Prozess kommt. Auch das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen ist jedoch in einem „Prozess“ zu prüfen. Liegen die Sachentscheidungsvoraussetzungen nicht vor, so ist im Falle der Nichteröffnung des Verwaltungsrechtswegs sowie der Anrufung eines unzuständigen Gerichts nach dem Gesagten zu verweisen. Fehlt hingegen eine der sonstigen Sachentscheidungsvoraussetzungen, ergeht ein sog. Prozessurteil. Der Begriff beruht auf der Erwägung, dass das Gericht lediglich zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen und nicht zur Sache selbst entschieden hat. Der Gegensatz ist Sachurteil, indem auch über die Sache und damit über die Begründetheit entschieden wird.

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Um keine Sachentscheidungsvoraussetzungen handelt es sich bei der objektiven Klagehäufung nach § 44 VwGO und der Beiladung nach § 65 VwGO[3]. Denn in beiden Fällen wird die Klage bzw. der Antrag nicht als unzulässig abgewiesen[4]. Liegen die Voraussetzungen für eine objektive Klagehäufung nach § 44 VwGO nicht vor, werden die Verfahren getrennt[5]. Und im Falle einer zuvor übersehenen Beiladung kann nachträglich beigeladen werden[6]. Daher empfiehlt sich eine Erörterung beider Aspekte zwischen den Sachentscheidungsvoraussetzungen und der Begründetheit (s.u. Rn. 75).

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