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5. Rechtsweg kraft Sachzusammenhangs und Rechtswegverweisung

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Eine Besonderheit im Zusammenhang mit Fragen des Verwaltungsrechtswegs stellen die §§ 17 Abs. 2 und 17a GVG dar. § 17 Abs. 2 GVG regelt den Fall, dass ein Begehren nach verschiedene Anspruchsgrundlagen entschieden werden kann und für die verschiedenen Anspruchsgrundlagen unterschiedliche Rechtswege eröffnet sind. Das auf einem zulässigen Rechtsweg angerufene Gericht muss den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheiden. Genau genommen handelt es sich bei § 17 Abs. 2 GVG nicht um eine Rechtswegverweisung. Die Literatur behandelt die Norm regelmäßig unter dem Stichwort „Rechtsweg kraft Sachzusammenhangs“.

Beispiel:

Klage eines Beamten gegen seinen Dienstherrn auf Schadenersatz wegen rechtswidrigen Verhaltens. Anspruchsgrundlagen: Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, § 45 BeamtStG – Rechtsweg nach § 54 Abs. 1 BeamtStG: Verwaltungsgericht, und Amtshaftungsanspruch, § 839 BGB iVm Art. 34 GG – ordentlicher Rechtsweg nach Art. 34 Satz 3 GG.

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Das angerufene ordentliche Gericht muss im Beispielsfall nach beiden Anspruchsgrundlagen entscheiden. Wird das Verwaltungsgericht angerufen, prüft es nur den Anspruch nach § 45 BeamtStG; wegen der Ausnahmevorschrift § 17 Abs. 2 S. 2 GVG ist dem Verwaltungsgericht die Prüfung des Amtshaftungsanspruchs verwehrt. Derartige Fälle dürften selten in der Verwaltungsrechtsklausur gestellt werden; denkbar ist es ohne weiteres, Anwaltsklausuren mit entsprechendem Sachverhalt zu konstruieren. Erinnert werden muss in diesem Zusammenhang daran, dass § 17 Abs. 2 GVG nur relevant ist, wenn ein Streitgegenstand nach unterschiedlichen Rechtsnormen zu beurteilen ist. Wenn über mehrere Streitgegenstände aus demselben Sachzusammenhang stammend zu befinden ist, muss für jeden Gegenstand gesondert der Rechtsweg geprüft werden[1].

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Von größerer praktischer Bedeutung dürften Fälle sein, in denen § 17a Abs. 2 GVG zur Anwendung kommt. Diese Norm erfasst die Sachverhalte, in denen ein objektiv fälschlicherweise angerufenes Gericht eine Sache an das Gericht des zulässigen Rechtswegs verweist. Dieses Gericht ist an die Verweisung gebunden, § 17a Abs. 2 S. 3 GVG.

Beispiel:

Das unzuständige Amtsgericht verweist eine Sache an das zuständige Verwaltungsgericht.

Schaubild: Die Prüfung des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Erster Schritt: Aufdrängende Sonderzuweisung?→ es ist nach einer einschlägigen Norm zu suchen Antwort „ja“:Prüfung beendet Antwort „nein“:zweiter Schritt
Zweiter Schritt: Öffentlich-rechtliche Streitigkeit?→ es ist nach den Theorien zur Abgrenzung des öffentlichen vom privaten Recht zu entscheiden Antwort „ja“:dritter Schritt Antwort „nein“:Prüfung beendet
Dritter Schritt: Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art?→ es ist nach der Lehre von der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit zu entscheiden Antwort „ja“:vierter Schritt Antwort „nein“:Prüfung beendet
Vierter Schritt: Abdrängende Sonderzuweisung?→ z.B. Art. 14 Abs. 3 GG; § 51 SGG Antwort „ja“:Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet Antwort „nein“:Verwaltungsrechtsweg eröffnet
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