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2. Teil Repetitorium im Verwaltungsprozessrecht1. Kapitel Die Rechtsbehelfe › C. Terminologie bei den Verfahrensarten

C. Terminologie bei den Verfahrensarten

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Wie die Aufzählung zeigt, unterscheidet die VwGO zwischen Klage- und Antragsverfahren. Die Bearbeiter*innen einer Klausur sollten sich – wie immer – frühzeitig um terminologische Klarheit bemühen. Dieses Bemühen betrifft vor allem die Verwendung von Begriffen wie Kläger oder Antragsteller, Beklagter oder Antragsgegner, Klagebefugnis oder Antragsbefugnis usw. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO von Klagebefugnis zu sprechen, ist zwar im Examen kein Fehler mit letaler Wirkung, aber immerhin ein Fehler: Die Aufmerksamkeit des Korrektors wird geschärft. Spricht die VwGO von einer Klage, können auch die am Prozess Beteiligten (§ 63 VwGO) als Kläger oder Beklagte usw. bezeichnet werden. Klageverfahren sind nur die in §§ 42, 43 VwGO genannten Verfahren einschließlich der Fortsetzungsfeststellungsklage und der allgemeinen Leistungsklage.

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Wird das verwaltungsgerichtliche Verfahren durch einen Antrag eingeleitet, werden die handelnden Personen als Antragsteller und Antragsgegner bezeichnet bzw. es ist von der Antragsbefugnis zu sprechen. Antragsverfahren sind die Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 VwGO, das Verfahren nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1 bzw. 80a Abs. 3 VwGO sowie das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO.

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Entsprechendes gilt für die Terminologie im Zusammenhang mit einem Widerspruchsverfahren. Hier ist von Widerspruchsführer, Widerspruchsbefugnis usw. zu sprechen. Aber Achtung: Man spricht nicht von Widerspruchsgegner, sondern von der Ausgangs- bzw. Widerspruchsbehörde.

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