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2. Teil Repetitorium im Verwaltungsprozessrecht1. Kapitel Die Rechtsbehelfe › A. Außergerichtliche Rechtsbehelfe

A. Außergerichtliche Rechtsbehelfe

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Außergerichtliche Rechtsbehelfe werden unterschieden in formlose und förmliche. Von Bedeutung in der Ausbildung und im Examen ist allein der Widerspruch nach §§ 68 ff. VwGO als förmlicher Rechtsbehelf. Keine Rolle spielen die formlosen Rechtsbehelfe[1]. Gemeint sind beispielsweise die Gegenvorstellung, die Dienst- und die Fachaufsichtsbeschwerde. Aber Achtung! Was äußerlich als formloser Rechtsbehelf erscheint, muss mitunter ausgelegt werden. Eine Gegenvorstellung kann der Sache nach ein Widerspruch sein. Ein formloses „Ersuchen“ oder eine „Bitte“ an das Verwaltungsgericht muss gegebenenfalls als Klage ausgelegt werden.

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