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A. Zur Arbeit mit diesem Buch

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Das Buch ist in erster Linie konzipiert für fortgeschrittene Studierende der Rechtswissenschaft. Es wendet sich somit zuerst an diejenigen Studierenden, die sich ein über allgemeine Grundkenntnisse hinausgehendes Wissen des Allgemeinen und des Besonderen Verwaltungsrechts sowie des Verwaltungsprozessrechts angeeignet haben. Zum Adressatenkreis zählen zum einen diejenigen, die sich auf die Pflichtklausur innerhalb der Fortgeschrittenen-Übung im öffentlichen Recht vorbereiten. Zum anderen sind die Personen angesprochen, welche die verwaltungsrechtlichen Klausuren des 1. (Staats-)Examens absolvieren wollen. Den Bedürfnissen dieses Personenkreises entsprechend sind die Klausuren entworfen. Sie reichen von eher einfachen Klausuren mit der Funktion der „Aufwärmrunde“ über mittelschwere Klausuren im Niveau der Fortgeschrittenen-Übung bis zu schwereren Examensklausuren. Zudem kann das Buch Referendar*innen als Repetitorium zur Lösung verwaltungsrechtlicher Fälle dienen.

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Wenn eingangs vom fortgeschrittenen Studierenden die Rede war, so ist zu präzisieren, welches Wissen die Verfasser bei diesen Personen voraussetzen. Es werden ihnen Kenntnisse der Rechtsgebiete des Verwaltungsrechts unterstellt, die alle Studierende spätestens zu dem Zeitpunkt beherrschen müssen, wenn sie sich zum ersten Examen melden. Zumindest Grundkenntnisse betreffend die einschlägigen Regelwerke des Allgemeinen Verwaltungsrechts, des Verwaltungsprozessrechts, des Polizei- und Ordnungsrechts, des öffentlichen Baurechts und des Kommunalrechts werden erwartet.

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Soweit Klausuren Schwerpunkte im Umweltrecht oder im Wirtschaftsverwaltungsrecht haben, ist anzumerken, dass in diesen Fällen auch in der Examensklausur Spezialwissen nicht erwartet wird (Schwerpunktklausuren betreffen eine andere Situation). Vielmehr wird in der Regel auch in Klausuren, die scheinbar einen Schwerpunkt in speziellen Fächern des Besonderen Verwaltungsrechts haben, kein anderes Wissen als Grundprinzipien des Verwaltungsrechts betreffendes nachgefragt. Viele Studierende sind verunsichert, wenn sie einen Klausurtext zu bearbeiten haben, in dem ein Gesetz eine Rolle spielt, von dem sie allenfalls am Rande etwas gehört haben. In den allermeisten Fällen sind genau diese Klausuren einfach zu lösen. Anhand der Bearbeitung einer scheinbar fernen Themenwahl zeigt sich schnell der Unterschied zwischen den Studierenden, die das verwaltungsrechtliche „System“ verstanden haben, und denen, die sich anstelle systematischen Wissens Einzelfallwissen angeeignet haben und der Ansicht sind, das sei es gewesen (und die mit diesem Einzelfallwissen regelmäßig scheitern).

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Bei einigen der zuvor genannten Kerngebiete des Verwaltungsrechts liegt der Schwerpunkt im Bundesrecht. Dies gilt insbesondere für weite Bereiche des Verwaltungsprozessrechts sowie des Rechts der Bauleitplanung. Darüber hinaus wird den Fällen dieses Buches immer das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes zugrundegelegt. Denn die einschlägigen Gesetze der Länder verweisen entweder auf das VwVfG des Bundes, oder sie stimmen zum Großteil mit diesem überein. Das besondere Verwaltungsrecht ist hingegen in weiten Teilen Landesrecht. Da die Autoren an einer berliner bzw. brandenburgischen Universität lehr(t)en, liegt es nahe, berliner bzw. brandenburgisches Landesrecht als Grundlage für die Falllösung zu wählen. Trotz der Unterschiede im Detail stimmen die Grundstrukturen der Materien des Besonderen Verwaltungsrechts in den verschiedenen Bundesländern aber oftmals überein. Damit die Fälle einfacher in das jeweilige Landesrecht übertragen werden können, werden in der betreffenden Fußnote die jeweiligen landesrechtlichen Parallelvorschriften aufgeführt. Zudem wird im Anschluss an die einzelnen Fälle auf die Lehrbücher zum jeweiligen Landesrecht verwiesen, da diese inzwischen erfreulicherweise in (fast) allen Bundesländern vorhanden sind.

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Die Anwendung des im Studium erlangten Wissens muss stets geübt werden. Üben bedeutet nicht nur Skizzieren einer Lösung (oder gar Nachvollziehen der Lösungskizze), sondern Ausformulieren einer Lösung möglichst unter Examensbedingungen. Denn gerade im digitalen Zeitalter muss ein fünf Stunden langes Schreiben mit Kugelschreiber oder Füllfederhalter trainiert sein. Jede praktische Übung verliert zudem ihren Wert, wenn man sich im Anschluss an sie mit ihr nicht kritisch auseinandersetzt. Die Analyse einer Klausur darf sich keinesfalls darauf beschränken, die Lösungsskizze oder die zugrundeliegende Entscheidung nachzulesen. Vielmehr sollte überlegt werden, welche Denkschritte zur falschen Lösung führten, ob Fehler in der Darstellung einen Punkteabzug nach sich zogen, oder warum trotz richtiger Lösung nur eine geringe Punktzahl erreicht wurde. Ob am Ende der Klausur das richtige Ergebnis erzielt wurde, ist oftmals zweitrangig. Der Weg zur Lösung ist entscheidend, die folgerichtige Entwicklung der Lösung aus Rechtsnormen, ihre Anwendung (normtextorientiertes Arbeiten), die sprachliche und gedankliche (logische) Darstellung. Zur Nachbearbeitung und Vertiefung sind die Fälle in den Fußnoten oftmals angereichert mit Hinweisen zum Aufbau, zur Darstellung und Formulierung. Diese gehen auf nach den Erfahrungswerten der Verfasser häufig gestellte Anschlussfragen ein.

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Dieses Buch soll Studierende möglichst gut an das Examen heranführen. Hinzu kommen weitere Mittel zur Examensvorbereitung. Zu denken ist hier insbesondere an die Bildung von Arbeitsgemeinschaften und kleinen Lerngruppen, in denen Erfahrungen ausgetauscht werden und eine wechselseitige Lernkontrolle stattfinden kann. Zudem bieten die juristischen Fakultäten Examensklausurenkurse an. Da in diesen oftmals auch Examensklausuren aus vorherigen Kampagnen gestellt werden, reichen sie im Niveau und in der Durchführung am dichtesten an das „echte“ Examen heran. Hinzu kommen schließlich Repetitorien. Diese werden inzwischen aber nicht nur von kommerzieller Seite, sondern auch in den Universitäten angeboten. Hier sollte sorgfältig geprüft werden, welches Repetitorium die eigenen Fähigkeiten am stärksten fördert. Die Qualität eines Repetitoriums äußert sich sicherlich nicht darin, die in Examensnähe oftmals zu beobachtende Verunsicherung vieler Studierender zu stärken und das eigene Repetitorium als einziges „Heilmittel“ anzupreisen.

Klausurenkurs im Verwaltungsrecht

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