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1. Statthaftigkeit der allgemeinen Leistungsklage

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Die allgemeine Leistungsklage hat zwar keine eingehende Normierung erfahren, wird aber insbesondere in § 43 Abs. 2 VwGO vorausgesetzt. Sie ist heute trotz ihres Fehlens im „Katalog“ der Klagearten nach § 42 VwGO eine unbestritten anerkannte Klageart. Daher sollten in Klausuren längere Ausführungen zur Ableitung vermieden werden. Die allgemeine Leistungsklage hat ein Begehren des Klägers zum Gegenstand, das auf eine andere Leistung als einen begünstigenden Verwaltungsakt gerichtet ist. Dadurch unterscheidet sie sich von der Verpflichtungsklage als besonderer Leistungsklage (s.o. Rn. 101).

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Die begehrte Leistung kann zunächst in einem positiven Tun liegen, etwa der Auszahlung eines Geldbetrags. Allerdings kann dem positiven Tun in Ausnahmefällen eine Entscheidung vorgeschaltet sein, ob diese Leistung auch erbracht werden soll. In einem solchen Falle wäre (zunächst) eine Verpflichtungsklage zu erheben. Auch ein Dulden kann mit einer allgemeinen Leistungsklage begehrt werden. Sie kann schließlich auch auf ein Unterlassen gerichtet sein. Die Unterlassungsklage bildet damit einen Unterfall der allgemeinen Leistungsklage und wird teilweise als „negative Leistungsklage“ bezeichnet[1]. Die Unterlassungsklage ist weiter zu unterteilen in die einfache Unterlassungsklage und die vorbeugende Unterlassungsklage. Bei der einfachen Unterlassungsklage hat die Rechtsbeeinträchtigung bereits begonnen und dauert noch an.

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Bei der vorbeugenden Unterlassungsklage soll hingegen eine Rechtsbeeinträchtigung von vornherein unterbunden werden. Sie begegnet – ebenso wie eine vorbeugende Feststellungsklage (s.o. Rn. 122) – deshalb Bedenken, weil die VwGO grundsätzlich auf nachträglichen Rechtsschutz ausgerichtet ist. Dieser ist zudem effektiv ausgestaltet, weil Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfalten und zudem die Möglichkeiten vorläufigen Rechtsschutzes bestehen (s.u. Rn. 179 ff.). Daher kann vorbeugender Rechtsschutz nur dann gewährt werden, wenn ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis vorliegt: Es muss dem Kläger unzumutbar sein, die nachträglichen Rechtsschutzmaßnahmen zu ergreifen. Eine Unzumutbarkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn bei einem Zuwarten irreparable Schäden entstünden[2].

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Die allgemeine Leistungsklage ist in zwei Konstellationen anzutreffen. Zunächst kann der Bürger vom Staat eine (sonstige) Leistung begehren, etwa die Auszahlung eines Geldbetrags. Sie kommt aber auch in der umgekehrten Situation in Betracht, also wenn der Staat vom Bürger eine Leistung begehrt. In einer solchen Situation ist allerdings zu prüfen, ob der Staat seinen Anspruch nicht auf einfacherem Wege durchsetzen kann, insbesondere durch Erlass eines Verwaltungsakts[3]. Nimmt er eine solche Möglichkeit nicht in Anspruch, fehlt einer von ihm erhobenen Leistungsklage das Rechtsschutzbedürfnis (s.u. Rn. 149).

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