Читать книгу Klausurenkurs im Verwaltungsrecht - Franz-Joseph Peine - Страница 162

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1. Obersatz

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Die allgemeine Klage ist begründet, wenn bzw. soweit der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Leistung hat. Sofern auch hier ein Teilerfolg möglich ist, empfiehlt es sich auch bei der allgemeinen Leistungsklage, zumindest ergänzend ein „soweit“ anzuführen.

Klausurenkurs im Verwaltungsrecht

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