Читать книгу Klausurenkurs im Verwaltungsrecht - Franz-Joseph Peine - Страница 168

1. Statthaftigkeit eines Normenkontrollantrags

Оглавление

153

Das mit dem Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO verfolgte Begehren ist darauf gerichtet, dass das Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit bestimmter untergesetzlicher Rechtsnormen befindet. Da die Gültigkeit einer Norm in Frage steht, wird das Verfahren nach § 47 VwGO auch als prinzipale Normenkontrolle bezeichnet. Davon zu unterscheiden ist zunächst die inzidente Normenkontrolle. Sie richtet sich gegen einen auf die Norm gestützten Vollzugsakt, insbesondere einen Verwaltungsakt. Bei dessen Überprüfung wird sodann inzident untersucht, ob die betreffende Norm eine tragfähige Grundlage für diesen Vollzugsakt bildet. Schließlich kann nach Maßgabe des § 43 VwGO auch eine Feststellungsklage als „heimliche Normenkontrolle“ erhoben werden (s.o. Rn. 116)[1].

154

Die genaue Reichweite der prinzipalen Normenkontrolle richtet sich nach § 47 Abs. 1 VwGO. Dabei kommen von vornherein nur Rechtsverordnungen und Satzungen und damit Gesetze im lediglich materiellen Sinne in Betracht[2]. Gegen formelle Gesetze ist hingegen Rechtsschutz vor den Verfassungsgerichten zu suchen. Kraft Bundesrechts ist die Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft gegen Satzungen nach dem BauGB und diesen gleichgestellte Rechtsverordnungen. Damit wird zugleich der wichtigste und zugleich klausurträchtigste Anwendungsfall der Normenkontrolle umschrieben. Denn insbesondere Bebauungspläne werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB grundsätzlich als Satzungen erlassen. Den Satzungen aufgrund des BauGB ausdrücklich gleichgestellt werden Rechtsverordnungen, die aufgrund des § 246 Abs. 2 BauGB erlassen werden. Damit wird den Besonderheiten der Stadtstaaten Rechnung getragen, welche – abgesehen von Bremen, das sich aus den Gemeinden Bremen und Bremerhaven zusammensetzt – keine Gemeinden besitzen und in denen daher folgerichtig auch keine Satzungen erlassen werden können. So werden etwa in Berlin die Bebauungspläne in Form einer Rechtsverordnung erlassen[3].

155

Flächennutzungspläne entfalten als Innenrechtsätze sui generis grundsätzlich keine Außenwirkung und sind deshalb regelmäßig nicht der Normenkontrolle nach § 47 VwGO zugänglich[4]. Anders verhält es sich indessen, wenn sie für privilegierte Vorhaben im Außenbereich sog. Vorrang- oder Konzentrationsflächen ausweisen, insbesondere für Windenergieanlagen. Insoweit besitzen sie wegen des bebauungsplanähnlichen Charakters Außenwirkung und sind folgerichtig einer Normenkontrolle zugänglich. § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist insoweit analog anzuwenden[5]. Die Statthaftigkeit ist aber in solchen Fällen beschränkt auf sog. Negativ- oder Tabuflächen, in denen wegen der anderweitigen Vorrangflächen gemäß § 35 Abs. 3 S. 3 BauBG eine Ausschlusswirkung eintritt[6].

156

§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gestattet es dem Landesgesetzgeber, auch sonstige Vorschriften unter dem Landesgesetz durch das Oberverwaltungsgericht überprüfen zu lassen. Von der Möglichkeit nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO haben insgesamt 13 Bundesländer in ihren jeweiligen Ausführungsgesetzen zur Verwaltungsgerichtsordnung Gebrauch gemacht[7]. In den anderen drei Bundesländern, also Berlin, Hamburg und Nordrhein-Westfalen, verbleibt es hingegen bei den eingangs dargelegten sonstigen Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Rechtsverordnungen und Satzungen (s.o. Rn. 153).

Klausurenkurs im Verwaltungsrecht

Подняться наверх