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3. Besonderheiten beim Rechtsschutzbedürfnis

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Anders als bei den anderen bislang behandelten Verfahrensarten besteht bei der allgemeinen Leistungsklage regelmäßig Anlass, ausführlicher auf das Rechtsschutzbedürfnis einzugehen. So fehlt der von einem Verwaltungsträger erhobenen allgemeinen Leistungsklage das Rechtsschutzbedürfnis, wenn dieser seinen Anspruch mittels eines Leistungsbescheides verwirklichen oder – bei einem Anspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag eine sofortige Vollstreckung nach § 61 VwVfG vornehmen könnte[1]. In der umgekehrten Konstellation – also bei der Klage eines Bürgers gegen einen Verwaltungsträger, bildet ein vorheriger Antrag bei der Verwaltung keine Sachentscheidungsvoraussetzungen. Dies ist indirekt der Kostentragungsregelung des § 156 VwGO zu entnehmen. Danach hat der Kläger die Verfahrenskosten zu tragen, wenn ihm der Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben hat und er den Anspruch sofort anerkennt. Diese Bestimmung hätte praktisch keinen Anwendungsbereich mehr, wenn in den entsprechenden Konstellationen bereits das Rechtschutzbedürfnis verneint würde[2].

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