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2. Leistungsanspruch

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Entsprechend der Unterteilung der Leistung in positives Tun, Dulden und Unterlassen fällt die Begründetheitsprüfung bei der allgemeinen Leistungsklage differenziert aus. Es muss zunächst die bereits im Rahmen der Klagebefugnis relevante Anspruchsgrundlage für das Begehren benannt werden. Sie kann aus dem Gesetz, einem anerkannten öffentlich-rechtlichen Rechtsinstitut, einem öffentlich-rechtlichen Vertrag oder einer Zusicherung hergeleitet werden. Besonders klausurrelevant sind Folgenbeseitigungsansprüche und gesetzliche Unterlassungsansprüche sowie allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche[1]. Aber auch Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verträgen können, sofern keine sofortige Vollstreckung gemäß § 61 VwVfG möglich ist, im Wege der allgemeinen Leistungsklage durchgesetzt werden. Dann muss sich der Anspruchsinhalt aus dem Vertrag ergeben, und dieser muss wirksam (!) sein[2].

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