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b) Die beteiligtenbezogenen Sachentscheidungsvoraussetzungen
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Die beteiligtenbezogenen Sachentscheidungsvoraussetzungen richten sich grundsätzlich nach allgemeinen Grundsätzen (s.o. Rn. 66 ff.). Allerdings bestehen einige Besonderheiten. Dies gilt zunächst für die passive Prozessführungsbefugnis. Denn der Antrag ist nach § 47 Abs. 2 S. 2 VwGO (stets) zu richten gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Damit hat der Bundesgesetzgeber das Rechtsträgerprinzip manifestiert. Dies gilt auch für diejenigen Bundesländer, welche im Übrigen auf Grundlage des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO das Rechtsträgerprinzip durch das Behördenprinzip ersetzt haben (s.o. Rn. 67).
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Darüber hinaus hat der Bundesgesetzgeber in § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO eine etwas versteckte Regelung zur aktiven Beteiligtenfähigkeit von Behörden getroffen. Danach kann den Antrag (auch) jede Behörde stellen. Dies impliziert deren Beteiligtenfähigkeit. Schließlich kommt wegen der erstinstanziellen Zuständigkeit des OVG/VGH die allgemeine Bestimmung des § 67 Abs. 4 VwGO zur Anwendung. Danach müssen sich die Beteiligten grundsätzlich durch einen Prozessbevollmächtigten i.S.d. § 67 Abs. 2 VwGO vertreten lassen.