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2. Die besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen der allgemeinen Leistungsklage

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Zwar sind in der VwGO keine spezifischen Sachentscheidungsvoraussetzungen für die allgemeine Leistungsklage geregelt, allerdings besteht Einigkeit darüber, dass auch eine allgemeine Leistungsklage lediglich erhoben werden kann, wenn eine Klagebefugnis vorliegt. § 42 Abs. 2 VwGO kommt zwar lediglich bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zur unmittelbaren Anwendung. In dieser Bestimmung kommt jedoch ein allgemeiner Rechtsgedanke zum Ausdruck, nämlich – positiv formuliert – der Grundsatz des Individualrechtsschutzes oder – negativ formuliert – der Ausschluss der Popularklage. § 42 Abs. 2 VwGO ist deshalb analog anzuwenden[1]. Daher muss der Anspruch auf die Leistung geltend gemacht werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist auch hier die Möglichkeit eines solchen Anspruchs (sog. Möglichkeitstheorie s.o. Rn. 85). Ob der Anspruch tatsächlich besteht, ist hingegen eine Frage der Begründetheit.

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Regelmäßig bestehen keine weiteren besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen. Insbesondere ist vor Erhebung der allgemeinen Leistungsklage grundsätzlich kein Vorverfahren durchzuführen, und es muss keine Klagefrist eingehalten werden. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn der Gesetzgeber dies ausdrücklich normiert hat. Dies ist etwa in beamtenrechtlichen Streitigkeiten der Fall (vgl. § 54 Abs. 2 BeamtStG; § 126 Abs. 2 BBG)[2].

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