Читать книгу Klausurenkurs im Verwaltungsrecht - Franz-Joseph Peine - Страница 174

c) Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO

Оглавление

160

Stellt den Antrag eine natürliche oder juristische Person, muss sie ihre Antragsbefugnis belegen. Sie muss folglich geltend machen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung sie in ihren eigenen Rechten verletzt oder verletzen wird. Die Parallele zur Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO liegt auf der Hand. Entsprechend ist es ausreichend, dass die Rechtsverletzung nach dem Sachvortrag als möglich erscheint. Besonders klausurrelevant sind Normenkontrollanträge gegen Bebauungspläne. Hier hat das BVerwG ein (allerdings) begrenztes Recht auf gerechte Abwägung anerkannt[1]. Danach beinhaltet das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB auch das subjektive öffentliche Recht, dass eigene abwägungserhebliche Belange berücksichtigt und ihrem Gewicht entsprechend abgearbeitet werden[2]. Es verleiht damit kein „Durchsetzungsrecht“, sondern lediglich (aber immerhin) ein „Abarbeitungsrecht“. Voraussetzung ist jedoch die Abwägungserheblichkeit des Belangs[3].

161

Antragsbefugt sind darüber hinaus nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO auch Behörden. Anders als natürliche oder juristische Personen müssen sie aber nicht geltend machen, in ihren Rechten verletzt zu sein. Dies könnten sie auch gar nicht; denn sie verfügen über keine (subjektiven) Rechte, sondern über (objektive) Kompetenzen. Allerdings wird der weit gefasste Wortlaut einschränkend ausgelegt. Behörden müssen ein objektives Kontrollinteresse nachweisen und daher mit der Anwendung der Norm befasst sein[4]. Darüber hinaus eröffnet § 7 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 UmwRG auch anerkannten Umweltvereinigungen in gewissem Umfange die Möglichkeit einer prinzipalen Normenkontrolle[5].

Klausurenkurs im Verwaltungsrecht

Подняться наверх