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a) Zuständiges Gericht

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Besonderheiten ergeben sich bereits bei der Benennung des zuständigen Gerichts. Denn § 47 Abs. 1 VwGO begründet eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts/Verwaltungsgerichtshofs. Dabei handelt es sich um eine wichtige und zugleich klausurträchtige Ausnahme vom Grundsatz des § 45 VwGO (s.o. Rn. 65). Da jedes Bundesland über ein Oberverwaltungsgericht bzw. einen Verwaltungsgerichtshof verfügt, erübrigen sich zugleich Ausführungen zur örtlichen Zuständigkeit. Zwar ist die instanzielle Zuständigkeit des OVG/VGH eine Folge der Statthaftigkeit. Aus klausurökonomischen Gründen empfiehlt es sich jedoch, die Zuständigkeit sogleich zu Beginn gemeinsam mit der Frage der Rechtswegeröffnung zu erörtern[1]. Denn beide Prüfungspunkte werfen nur selten Probleme auf. Dies gilt insbesondere für den Klausurklassiker einer Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan.

Klausurenkurs im Verwaltungsrecht

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