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a) Begriff und Wesen

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Die einzelnen Verwaltungsträger benötigen als Bedingung für rechtmäßiges Handeln Rechte und Pflichten. Diese Rechtsstellung, dieses Recht zu handeln, vermittelt das Gesetz. Es überträgt den Verwaltungsträgern bestimmte Aufgaben zur Erfüllung. Adressat eines durch das Recht ausgesprochenen Auftrags kann nur eine rechtsfähige Person sein. Deshalb sind die Verwaltungsträger durchweg (natürliche oder juristische) Personen. Zum Verwaltungsträger werden sie dadurch, dass sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen[1].

Allgemeines Verwaltungsrecht

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