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a) Organ

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Als juristische Personen sind Verwaltungsträger als solche nicht handlungsfähig. Sie benötigen für sie tätig werdende Organe. Konstruktiv wird die Handlungsfähigkeit einer juristischen Person auf folgende Weise erreicht: Die juristische Person erhält Einrichtungen, die für die Erledigung bestimmter Aufgaben zuständig sind – diese Einrichtungen werden als „Organe“ bezeichnet. Dieses Konstrukt ist unabhängig davon, ob es sich um eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts handelt.

Beispiele:

der Bürgermeister einer Gemeinde (vgl. etwa § 57 Abs. 1 BbgKVerf)
der Vorstand einer Handwerkskammer (vgl. § 92 HwO).

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Für das Vorhandensein eines Organs sind zwei Merkmale bestimmend, ein institutionelles und ein funktionelles Merkmal. Institutionell ist das Organ organisatorisch, aber nicht rechtlich selbstständig: Es besteht unabhängig von natürlichen Personen, die letztlich für das Organ handeln, ist indes keine eigenständige Rechtsperson. Es kann also als solches grds. nicht klagen oder verklagt werden. – Funktionell nimmt das Organ Zuständigkeiten des Verwaltungsträgers wahr, eigene Zuständigkeiten besitzt es nicht (der Vorstand der Handwerkskammer handelt für die Handwerkskammer, nicht für sich persönlich).

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Normalerweise besitzt ein Verwaltungsträger mehrere Organe, die Gemeinde typischerweise zwei: den Rat/die Gemeindevertretung und den Bürgermeister[6]. Gelegentlich gibt es ein „Zwischenorgan“, den Verwaltungsausschuss[7]. Deren Aufgaben müssen bestimmt und voneinander abgegrenzt werden. Ferner muss zB die Besetzung der Organe und ihre Willensbildung (insbes. bei Kollegialorganen, zB dem Rat der Gemeinde) geregelt werden. Das diese Fragen beantwortende Recht ist das sog. Innenrecht, welches sich mithin auf die Probleme der Verwaltungsorganisation als solche bezieht. Den Gegensatz bildet das sog. Außenrecht, welches die Rechtsbeziehungen zwischen Rechtspersonen regelt (zur Abgrenzung des Innenrechts vom Außenrecht bereits Rn 57).

Beispiele:

Innenrecht: Die Gemeindevertretung setzt sich entsprechend einer Wahl zusammen, die bestimmten Gesetzmäßigkeiten folgt, s. zB § 27 BbgKVerf; die Zusammensetzung und Wahl der Vollversammlung der Handwerkskammer regeln die §§ 93 ff HwO. Außenrecht: Jede öffentlich-rechtliche Norm, die die Rechtsbeziehung zwischen Bürger und Behörde regelt, zB das Bauplanungsrecht (es regelt ua, wo was wer bauen darf) oder das Hochschulrecht (es regelt u.a., unter welchen Voraussetzungen studiert werden darf).

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