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b) Unmittelbare Landesverwaltung
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Die unmittelbare Staatsverwaltung in den Ländern erfasst die Verwaltung durch eigene Behörden der Länder. Ihre Einrichtung wird häufig verfassungsrechtlich gesteuert[15]. Einzelheiten regeln hier die jeweiligen Landesorganisationsgesetze: zB in Baden-Württemberg[16], Berlin[17], Brandenburg[18], Nordrhein-Westfalen[19] oder im Saarland[20].