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3. Träger öffentlicher Belange

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Gleichsam „quer“ zu den Begriffen des Verwaltungsträgers und der Behörde liegt der Begriff der Träger öffentlicher Belange (kurz: TöB). Relevant wird er etwa im öffentlichen Baurecht bei der Aufstellung von Bauleitplänen. Dort wird unterschieden zwischen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 BauGB und der TöB-Beteiligung nach § 4 BauGB. Bereits die Umschreibung in § 4 Abs. 1 S. 1 BauGB lässt erkennen, dass es sich dabei um einen Oberbegriff für Behörden (im funktionellen Sinne) und sonstige Träger öffentlicher Belange handelt. Zu den sonstigen Trägern öffentlicher Belange, die nicht zugleich den funktionellen Behördenbegriff erfüllen, denen jedoch durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes die Wahrnehmung öffentliche Aufgaben übertragen worden ist, zählen Verwaltungsträger, soweit sie sich auf eigene subjektive Rechte berufen können[12].

Beispiel:

Eine Nachbargemeinde beruft sich bei der Aufstellung eines Bebauungsplans auf die Verletzung ihrer Planungshoheit nach § 2 Abs. 2 BauGB. Sie agiert hier nicht als Behörde (dies wäre etwa die Naturschutzbehörde der planenden Gemeinde). Vielmehr möchte sie die Verletzung ihrer eigenen Selbstverwaltungsrechte geltend machen.

Teil II Grundbausteine des Verwaltungsrechts§ 5 Verwaltungsorganisation › II. Verwaltungsaufbau

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