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c) Reichweite der Rechtsfähigkeit

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Das öffentliche Recht kann juristischen Personen eine Vollrechtsfähigkeit oder lediglich eine Teilrechtsfähigkeit verleihen. Letzteres ist der Fall, wenn die juristische Person nur bestimmte begrenzte Rechte und Pflichten besitzt. Diese Differenzierung ist im öffentlichen Recht relevant, weil juristische Personen des öffentlichen Rechts ausschließlich im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben tätig werden dürfen. Die Bestimmung des Aufgabenbereichs ist freilich häufig streitbehaftet.

Beispiele:

Fakultäten/Fachbereiche der Universitäten[4],
Sparkassen[5].
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