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a) Rechtsfähige Körperschaften aa) Begriff

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Rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts sind mitgliedschaftlich verfasste (also Mitglieder habende) und unabhängig vom Wechsel der Mitglieder bestehende Organisationen, die ihre Individualität als Rechtssubjekt nicht der Privatautonomie ihrer Mitglieder, sondern einem Hoheitsakt, nämlich in der Regel einem Gesetz oder einem Staatsakt (Gründungsakt) auf Grund eines Gesetzes verdanken. Sie haben in der Regel hoheitliche Befugnisse – Kompetenz zur Rechtsetzung, zum Erlass einseitiger Entscheidungen (VAe), Androhung und Anwendung von Zwangsmitteln.

Allgemeines Verwaltungsrecht

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