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c) Amt

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Das Amt bildet die kleinste Organisationseinheit eines Verwaltungsträgers. Im alltäglichen Sprachgebrauch wird der Begriff des Amtes häufig synonym mit demjenigen der Behörde gebraucht (Beispiel: das „Bauamt“). Unter einem Amt im organisationsrechtlichen Sinne versteht man demgegenüber den institutionalisierten, auf eine Person zugeschnittenen Aufgabenbereich[10]. Im Unterschied zum Begriff der Behörde kommt dem „Amt“ in diesem Sinne keine Außenzuständigkeit zu.

Allgemeines Verwaltungsrecht

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