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cc) Bundesmittel- und -unterbehörden

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Bundesmittelbehörden und Bundesunterbehörden bilden den sog. Verwaltungsunterbau auf Bundesebene. Von ihm ist in Art. 87 Abs. 1 S. 1 GG die Rede. Ihn gibt es nur in den in Art. 87 Abs. 1 S. 1 GG aufgezählten Bereichen sowie bei der Bundeswehrverwaltung, Art. 87b GG, und der Bundeswasserstraßenverwaltung, Art. 89 GG.

Hinweis:

Der Verwaltungsunterbau bei der Bundeswasserstraßenverwaltung: Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt sowie Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.

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