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1. Die Einhaltung von Zuständigkeitsvorschriften

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Der VA muss von der sachlich, instanziell und örtlich zuständigen Behörde erlassen worden sein. Dass die Wahrnehmung einer Verwaltungsaufgabe durch die zuständige Behörde erfolgen muss, ist mehr als eine bloße Formvorschrift. Der Sinn besteht darin, die Tätigkeit der handelnden Behörde mit der zahlreicher anderer Behörden zu koordinieren und Reibungsverluste zu vermeiden. Zugleich wird ihr mit der Zuständigkeitsübertragung auch die materielle Verantwortung für die betreffende Aufgabe zugewiesen. Ferner ist es für den Bürger wichtig, nur mit Entscheidungen konfrontiert zu werden, welche die zuständigen Behörden erlassen haben; er muss wissen, mit wem er es zu tun hat[7].

Allgemeines Verwaltungsrecht

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