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bb) Kreis der zu Beteiligenden

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Die Beteiligtenstellung Dritter nach § 13 und die damit verbundenen Verfahrensrechte knüpfen nach § 13 Abs. 2 S. 1 an die Betroffenheit in rechtlichen Interessen an. Die damit verbundene Betroffenheit im engeren Sinne ist zu unterscheiden von der Betroffenheit im weiteren Sinne, bei welcher eine Betroffenheit in eigenen, auch anderen als rechtlichen Interessen ausreichend ist. Eine solche ist etwa – außerhalb des nicht-förmlichen Verfahrens – im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens anzutreffen (vgl. § 73 Abs. 4 S. 3). Schließlich finden im Zuge der zunehmenden Europäisierung des Verwaltungsverfahrens (s.o. Rn 49) zunehmend Vorschriften zur Beteiligung der „betroffenen Öffentlichkeit“ Verbreitung, etwa im Rahmen des Verfahrens zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 18 Abs. 1 S. 2 UVPG. Zu dieser betroffenen Öffentlichkeit zählen insbes. die anerkannten Umweltvereinigungen[29]. Zur Abgrenzung von der nicht betroffenen Öffentlichkeit muss eine Person oder Vereinigung zumindest entfernt von einem Vorhaben berührt sein; schlicht daran „interessiert“ zu sein, genügt auch insoweit nicht[30].

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Bei der Beteiligung Dritter, die vom Gesetzgeber als „Hinzuziehung“ umschrieben wird, ist nach § 13 Abs. 2 weiter zu unterscheiden zwischen der notwendigen Hinzuziehung nach Abs. 2 S. 2 und der einfachen Hinzuziehung nach Abs. 2 S. 1. Eine notwendige Hinzuziehung nach § 13 Abs. 2 S. 2 liegt nur dann vor, wenn der Ausgang des Verfahrens eine rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten aufweist. Eine solche rechtsgestaltende Wirkung liegt dann vor, wenn ein Recht des Dritten unmittelbar begründet, geändert oder aufgehoben wird[31]. Liegen diese Voraussetzungen vor, so muss die zuständige Behörde den Dritten auf dessen Antrag hinzuziehen; sie hat also kein Ermessen[32].

Beispiel:

Auf Anregung eines Konkurrenten soll eine erteilte Gewerbeerlaubnis aufgehoben werden, weil der Inhaber nicht mehr die nach der GewO erforderliche Zuverlässigkeit aufweist. Dringt dieser Antrag durch, so entfaltet die Entscheidung für den Inhaber der Erlaubnis rechtsgestaltende Wirkung. Denn die Genehmigung würde aufhoben. Der Inhaber der Erlaubnis ist daher notwendig hinzuzuziehen.

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Die einfache Hinzuziehung ist in § 13 Abs. 2 S. 1 geregelt. Sie setzt die Berührung in rechtlichen Interessen voraus. Rechtliche Interessen sind solche, die dem Dritten durch eine Rechtsnorm im individuellen (eigenen) Interesse eingeräumt worden sind[33]. Liegen diese Voraussetzungen vor, so liegt die Hinzuziehung des Dritten nach dem Wortlaut im Ermessen der Behörde („kann“). Die einfache Hinzuziehung wird deshalb oftmals auch als fakultative Hinzuziehung bezeichnet. Allerdings kann sich nach allgemeinen Grundsätzen das Hinzuziehungsermessen auf Null reduzieren (zur Ermessenreduzierung auf Null s.o. Rn 218). Das ist insbes. dann anzunehmen, wenn Grundrechte des Dritten in nicht unerheblicher Weise tangiert sind. In einer solchen Konstellation kann – in Abgrenzung zur notwendigen Beteiligung nach § 13 Abs. 2 S. 2 – von einer obligatorischen Beteiligung gesprochen werden[34].

Beispiel:

Im Verfahren zur Erteilung einer Baugenehmigung kann der in seinem Eigentum betroffene Nachbar unabhängig vom Vorliegen einer konkret nachbarschützenden Rechtsnorm auch seine Betroffenheit im Verwaltungsverfahren geltend machen[35].

Allgemeines Verwaltungsrecht

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