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gg) Die Durchsetzung von Verfahrensrechten

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Vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG sind auch Verfahrensrechte grundsätzlich gerichtlich durchsetzbar. Nach der klassischen Interpretation weist das Verfahren aber gegenüber dem materiellen Recht lediglich eine dienende Funktion auf (s.o. Rn 170). Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber in § 44a S. 1 VwGO geregelt, dass Verfahrensverstöße grundsätzlich nur im Rahmen eines Angriffs gegen die Sachentscheidung geltend gemacht werden können. Etwas anderes gilt nach § 44a S. 2 VwGO lediglich dann, wenn Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen. Im Zuge der zunehmenden Aufwertung des Verfahrensgedankens und der Stärkung der Verfahrensrechte durch das Unionsrecht ist aber auch hier eine einschränkende Auslegung des § 44a S. 1 VwGO geboten[67].

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