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ee) Die Beratung und Information Beteiligter

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Beratungs- und Informationsansprüche Beteiligter gegen die Behörden ergeben sich insbes. aus dem Rechtsstaatsprinzip[51]. Der unberatene Bürger ist in besonderer Weise dem Informationsvorsprung der Verwaltung ausgesetzt. Er kann seine vom Grundgesetz intendierte Stellung im Verfahren nur wahrnehmen, wenn er hinreichend informiert wird. Die Pflicht ist zu erfüllen in einer Sprache, die dem Bürger verständlich ist. Allerdings dürfen die Anforderungen an die Verständlichkeit nicht überspannt werden. Denn es wäre angesichts der Komplexität der Sachverhalte, aber auch der notwendigen rechtsstaatlichen Klarheit eine Illusion, das Verwaltungsverfahren und die Begründung von Verwaltungsakten in einer stark reduzierten „leichten Sprache“ zu gestalten[52].

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§ 23 Abs. 1 stellt fest, dass die Amtssprache deutsch ist. Es ist aber zu bedenken, dass in der Bundesrepublik inzwischen etwa 10 Millionen Menschen leben, die Deutsch nicht oder nur sehr wenig sprechen. § 23 Abs. 2–4 enthält Vorschriften, die den nicht Deutsch sprechenden Menschen entgegenkommen. Die Pflicht zur Hinzuziehung eines Dolmetschers ist einzelfallbezogen zu beantworten. Sowohl unter dem Gesichtspunkt des Grundrechtsschutzes durch Verfahren als auch durch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist die Hinzuziehung eines Dolmetschers bei nicht unerheblichen Verständigungsschwierigkeiten angezeigt[53].

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Konkrete Beratungs- und Auskunftspflichten normiert § 25 Abs. 1 und 2[54]. Solche Beratungs- und Auskunftspflichten können bereits im Vorfeld eines Verwaltungsverfahrens bestehen[55]. Die im Jahre 2013 angefügte frühe Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 25 Abs. 3 wird hingegen typischerweise nur in komplexen Planungsverfahren relevant[56].

Beispiel:

Die Behörde benachrichtigt die Betroffenen von der beabsichtigten Einleitung eines Verwaltungsverfahrens vom Amts wegen; die Behörde informiert einen Nachbarn darüber, dass ein seine rechtlichen Interessen berührender Bauantrag gestellt wurde.

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Die Behörde kann nach § 25 Abs. 2 S. 1 die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Diese Beschleunigungsberatung ist Ausdruck der allgemeinen Fürsorgepflicht der Verwaltung gegenüber den Beteiligten des Verwaltungsverfahrens. Nach § 25 Abs. 1 S. 2 erteilt die Behörde, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten[57]. Diese Beratungspflicht ist nicht auf rein prozedurale Aspekte beschränkt[58]. Der Grundsatz der Chancengleichheit kann in einem Verfahren der Behörde gebieten, auch eine materiell-rechtliche Beratung vorzunehmen, insbes. zum Ausgleich bestehender Verständnisschwierigkeiten. Die materielle Rechtslage an sich ist nicht Gegenstand der Auskunftspflicht. Wenn freilich die Auskunftspflicht die Mitteilung eines möglichen Verfahrensergebnisses ausschließt, kann die Beratungspflicht gerade darin bestehen, den Betroffenen von nach der materiellen Rechtslage hoffnungslosen Anträgen abzuhalten.

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