Читать книгу Allgemeines Verwaltungsrecht - Franz-Joseph Peine - Страница 352

a) Grundsatz der Formfreiheit

Оглавление

509

§ 37 Abs. 2–5 regelt die Art und Weise des Erlasses von VAen und daran geknüpfte Rechtsfolgen. Abs. 2 S. 1 stellt heraus, dass ein VA schriftlich, mündlich, elektronisch oder in anderer Weise erlassen werden kann. Die Norm geht für den Erlass von VAen von Formenfreiheit aus. Das Tatbestandsmerkmal „in anderer Weise“ erlaubt den konkludenten Erlass eines VA, also durch Zeichen.

Beispiele:

Die Aufforderung eines Polizeibeamten, zur Durchführung einer Verkehrskontrolle an den Straßenrand zu fahren; jedes Verkehrszeichen.

Allgemeines Verwaltungsrecht

Подняться наверх