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1. Erfüllung der Tatbestandsmerkmale

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Vor dem Hintergrund des Vorrangs des Gesetzes (s.o. Rn 181 f) müssen zunächst die Tatbestandsmerkmale der Ermächtigungsgrundlage erfüllt sein. Dies gilt sowohl bei belastenden als auch bei begünstigenden VAen. Enthält der Tatbestand unbestimmte Rechtsbegriffe, so ist an dieser Stelle zu prüfen, ob ein Beurteilungsspielraum der zuständigen Behörde anzuerkennen ist[113]. Dies ist lediglich in den von Rechtsprechung und Literatur anerkannten Fallgruppen anzunehmen (s.o. Rn 197 ff).

Beispiele:

Nach der polizeilichen Generalklausel dürfen die Polizei bzw. die Ordnungsbehörden nur dann einschreiten, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorliegt[114]. Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit definiert den Tatbestand. Bei diesen unbestimmten Rechtsbegriffen besteht kein Beurteilungsspielraum[115].
Nach den Landesbauordnungen ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn einem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die in einem Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Den Tatbestand bilden hier die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, welche in dem Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind[116].
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