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a) Wesen

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Nach § 39 Abs. 1 S. 1 ist ein schriftlicher oder schriftlich bestätigter und elektronisch oder elektronisch bestätigter VA zu begründen. Das Begründungsgebot[95] wurzelt im Verfassungsrecht. Insbes. erfordert das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Gebot effektiven Rechtsschutzes, dass der Bürger durch die Angabe von Gründen, die die Behörde zur Entscheidung bewogen haben, in die Lage versetzt wird, die Erfolgsaussichten eines möglichen Rechtsbehelfs zu erkennen[96]. Ferner hat die Begründung eine Klarstellungs- und Dokumentationsfunktion; diese Funktionen dienen zugleich der Eigenkontrolle der Verwaltung.

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Wenn ein zu begründender VA begründungslos ergeht, liegt an sich ein materiell-rechtlicher Fehler – Verstoß gegen das Verfassungsrecht – vor. Rechtsprechung und Literatur betrachten diesen Fehler freilich als Verfahrens- oder Formfehler; die Terminologie ist uneinheitlich[97]. Diese Tradition mit Blick auf die Zuordnung eines Begründungsfehlers wird hier beibehalten; der Bedeutung der Begründung entsprechend sollte sie als spezieller Punkt (neben den Form- und Verfahrensvorschriften) behandelt werden. Probleme mit Blick auf die Begründung ergeben sich in zweierlei Hinsicht: zum einen hinsichtlich der Notwendigkeit einer Begründung, zum anderen hinsichtlich des gebotenen Inhalts. § 39 sowie einige Spezialnormen, § 73 VwGO, § 10 Abs. 7 BImSchG, beantworten diese Fragen nur bedingt. § 39 geht davon aus, dass schriftliche Entscheidungen zu begründen sind, Ausnahmen vom Begründungsgebot gesetzlich bestimmt sein müssen und ihrerseits der Begründung bedürfen. Es gibt demnach keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, nur dasjenige sei begründungsbedürftig, was nicht „ohnehin klar“ genannt werden könne[98].

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