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a) Bestimmtheit

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Nach § 37 Abs. 1 muss ein VA hinreichend bestimmt sein. Der hinreichend bestimmte Inhalt eines VA ist eine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung[119]. Das Bestimmtheitsgebot ist bereits aus der Vorlesung zum Staatsrecht bekannt[120]. Hier wie dort ausreichend, aber auch erforderlich ist eine hinreichende Bestimmtheit. Der Grundsatz der Bestimmtheit gilt auch für Nebenbestimmungen[121].

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Inhaltlich hinreichend bestimmt ist ein VA dann, wenn in ihm der Wille der Behörde vollständig zum Ausdruck kommt und unzweideutig für die Beteiligten des Verfahrens erkennbar ist. Maßgebend ist der objektive Erklärungsgehalt, nicht hingegen die subjektive Bewertung durch die erlassende Behörde[122]. Das Maß an Konkretisierung ist abhängig von der Art des VA, den Umständen seines Erlasses und seinem Zweck. In sich widersprüchliche und unverständliche Angaben oder Erklärungen sind unbestimmt. Dies gilt auch, wenn auf Grund eines technischen Fehlers, zB bei Ampeln, sich widersprechende oder unverständliche Regelungen ergeben. Hinreichend ist freilich, wenn sich die Bestimmtheit des VA nur aus seiner Begründung ergibt[123]. Bezugnahmen auf dem Betroffenen bekannte Unterlagen, Pläne usw sind erlaubt. Unzulässig sind hingegen Hinweise auf Unterlagen, die sich nur bei den Akten befinden[124]. Hinweise auf technische Regelwerke, zB TA Lärm oder TA-Luft, sind erlaubt, soweit diese Regelwerke allgemein zugänglich oder dem Betroffenen bekannt gemacht sind.

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Bestimmt anzugeben ist der Adressat des VA. Die Personenangabe kann durch Pseudonym oder Künstlernamen geschehen. Umstritten ist, ob bei Eheleuten die Bestimmtheit durch eine Angabe wie „Eheleute P.“ gegeben ist; die Rechtsprechung verlangt teilweise[125] die Angabe der Vornamen. Nicht hinreichend ist jedenfalls für Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft die Angabe „… und Partner“.

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Zur Bestimmtheit der Regelung zählt ferner, dass der geregelte Sachverhalt und die Rechtsfolge erkennbar sein müssen. Deshalb muss bspw. bei einem grundstücksbezogenen VA das betroffene Grundstück bezeichnet werden[126]. Hinreichend bestimmt sind Anordnungen, welche Geräuscheinwirkungen über eine bestimmte Lautstärke hinaus untersagen[127], das Gebot, einen bestimmten Immissionsrichtwert einzuhalten[128], ebenso das Verbot, bei einer Demonstration Schutzhelme oder Masken zu tragen[129]. Nicht bestimmt ist eine Anordnung, die nicht erkennen lässt, ob ein Gebäude als Einzelanlage oder als Teil eines Ensembles unter Denkmalschutz gestellt wird[130]. Unbestimmt sind auch solche Anordnungen, die wahlweise oder einander widersprechend getroffen werden[131]. Das Mittel, welches zur Erreichung des Ziels anzuwenden ist, muss in der Verfügung nicht angegeben werden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder der VA nicht auf Vollstreckung angelegt ist. Ein auf Vollstreckung angelegter VA setzt die Bestimmtheit des Mittels jedoch voraus[132].

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