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2. Adressat/Richtung des Verwaltungsakts (in bestimmten Fällen)

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Bei einigen VAen kann auch problematisch sein, ob die Behörde den VA an den/die richtigen Adressaten gerichtet hat. Dies ist insbes. bei belastenden VAen im Ordnungsrecht der Fall. Denn dort kann die zuständige Behörde nicht selten zwischen verschiedenen in Betracht kommenden Adressaten wählen. Die Auswahl unter den verschiedenen möglichen Adressaten steht hier im Auswahlermessen der Polizei bzw. Ordnungsbehörden. Dieses Ermessen muss pflichtgemäß ausgeübt werden (s.o. Rn 210 ff)[117].

Beispiel:

Ein Polizist stößt auf einem Volksfest auf eine Schlägerei. Hier käme in Betracht, alle an der Schlägerei Beteiligten nach Hause zu schicken (sog. Platzverweisung) oder dies auf den Hauptverantwortlichen zu beschränken. Zudem könnte er das Gelände absperren lassen, damit nicht weitere bislang Unbeteiligte hinzugezogen werden. Schließlich könnte er den Veranstalter des Festes auffordern, die Festlichkeiten einzustellen, wenn nur auf diese Weise weitere Körperverletzungen zu vermeiden sind. Hier muss nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden werden, ob eine Maßnahme gegen alle an der Schlägerei Beteiligten erfolgt, gegen den Hauptverantwortlichen, gegen Passanten oder gegen den Festveranstalter.

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Die Richtung einer Maßnahme ist aber nur dann zu prüfen, wenn mehrere Adressaten für einen VA in Betracht kommen und unter diesen auszuwählen ist. Bei vielen, insbes. begünstigenden VAen kommt aber lediglich ein Adressat in Frage. Dies gilt etwa für die Erteilung einer Baugenehmigung. Diese richtet sich naturgemäß an den Antragsteller. In solchen Konstellationen wäre es sogar verfehlt, auf die Prüfung des richtigen Adressaten einzugehen. Etwaige Komplikationen – bspw. ein Bauantrag für ein „fremdes“ Grundstück ohne Bevollmächtigung durch den Berechtigten – müssen hier auf andere Weise gelöst werden, etwa durch Prüfung der Wirksamkeit des Antrags oder durch einen Hinweis auf die fehlende Berechtigung.

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