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b) Anforderungen

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Damit Rechtsbehelfe effektiv erhoben werden können, muss eine Rechtsbehelfsbelehrung auch zutreffend sein. § 58 Abs. 1 VwGO benennt hier den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist[108]. Dabei genügt der (zutr.) Hinweis auf die abstrakte Frist; die konkrete Berechnung fällt in die Eigenverantwortlichkeit des Adressaten[109]. Gegenwärtig umstritten ist, ob in einer Rechtsbehelfsbelehrung auf die Möglichkeit zur Erhebung in elektronischer Form hingewiesen werden muss. Auch wenn die Rechtsbehelfsbelehrung lediglich zwingende Formvorgaben enthalten muss und die elektronische derzeit noch nicht zwingend ist, kann der fehlende Hinweis auf die elektronische Einlegungsmöglichkeit den falschen Eindruck erwecken, eine solche Einlegung sei nicht zulässig. Daher ist auch auf die elektronische Einlegungsmöglichkeit hinzuweisen[110]. Demgegenüber ist der Hinweis, dass eine Klage „in deutscher Sprache“ erhoben werden muss, wegen § 55 VwGO i.V.m. § 184 S. 1 GVG weder fehlerhaft noch irreführend[111].

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