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c) Die elektronische Form

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Gemäß § 37 Abs. 2 S. 1 kann ein VA bereits seit Längerem in elektronischer Form erlassen werden. Der teilautomatisierte VA, bei dem einzelne Verfahrensschritte in elektronischer Form vorgenommen werden, ist inzwischen in vielen Bereichen bereits Verwaltungsrealität. Mit Wirkung ab dem 1.1.2017 hat zudem der vollautomatisierte VA Eingang in § 35a gefunden[93]. Im Geltungsbereich des VwVfG müssen jedoch zunächst Anwendungsfelder für diesen ermittelt werden (zum Ganzen bereits Rn 411 f)[94].

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