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IV. Aufbauschema: Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts

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Aufbauschema zur Rechtmäßigkeit eines VA

I. Ermächtigungsgrundlage 1. Nach Art. 20 Abs. 3 GG muss der belastende VA auf ein Gesetz rückführbar sein (Ermächtigungsgrundlage). 2. Eine Rechtsvorschrift kann nur dann Ermächtigungsgrundlage sein, wenn sie einen materiellen Tatbestand (Voraussetzungen für das Verwaltungshandeln) und die Rechtsfolgen (Befugnis zum Erlass des VA) aufweist. 3. Das Gesetz, welches den VA stützt, muss selbst verfassungsmäßig sein. Bei Anhaltspunkten im Sachverhalt ggf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage.
II. Formelle Rechtmäßigkeit des VA 1. Die Zuständigkeit der handelnden Behörde in sachlicher, instanzieller und örtlicher Hinsicht muss vorliegen. 2. Das Verfahren muss eingehalten sein. Grundsätzlich gelten die allgemeinen Verfahrensanforderungen, §§ 9 ff. 3. Die Anforderungen an die Form des VA müssen erfüllt sein. Besondere Formvorschriften müssen sich aus einem Spezialgesetz ergeben. Ansonsten gilt § 37. 4. Die Anforderungen an das Begründungsgebot müssen eingehalten worden sein.
III. Materielle Rechtmäßigkeit des VA 1. Der Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage muss erfüllt sein. 2. Der VA wurde an den richtigen Adressaten gerichtet (nur bei belastenden VAen, wenn mehrere Adressaten in Betracht kommen) 3. Die Rechtsfolge muss die getroffene Regelung „abdecken“. a) Bei gebundenen Entscheidungen: Die Maßnahme muss ausgesprochen werden. b) Bei Ermessenentscheidungen: Prüfung auf Ermessensfehler. 4. Vereinbarkeit mit sonstigen Rechtsgrundsätzen
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