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c) Anforderungen an die Begründung

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Mit Blick auf den Inhalt der Begründung wiederholt § 39 Abs. 1 S. 2 lediglich eine alte Formel[102]. Eine rechtmäßige Begründung muss nach dem jetzigen Stand folgende Elemente enthalten: Sowohl die das Verfahrensergebnis tragenden materiellen Rechtsnormen als auch die jeweiligen ergänzend herangezogenen Rechtsnormen müssen aufgeführt werden. Ebenso sind die wesentlichen Verfahrensbestimmungen anzugeben; hat die Behörde Ausnahmen von Verfahrensbestimmungen angewandt, so muss dieses erkennbar sein.

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Die Behörde muss sachlich die Position des Betroffenen würdigen und die Gründe darlegen, warum sie dieser Position nicht gefolgt ist. Für Ermessensentscheidungen sagt § 39 Abs. 1 S. 3, dass die Begründung auch die Gesichtspunkte erkennen lassen soll, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist; angesichts der Bedeutung der Gründe für die Überprüfbarkeit auf Ermessensfehler ist im Normalfall anzunehmen, dass eine Pflicht zur Angabe der relevanten Gesichtspunkte besteht[103].

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