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b) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

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Darüber hinaus muss bei belastenden VAen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Er erfordert, das mit der Maßnahme ein legitimer Zweck verfolgt wird und dass die Maßnahme zu Erreichung dieses Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen ist (s.o. Rn 185 f). Besondere Relevanz entfaltet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Ermessensentscheidungen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bildet hier eine (zumeist ungeschriebene) Ermessensgrenze, deren Missachtung eine Ermessensüberschreitung herbeiführt (s.o. Rn 216).

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Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist stets zu beachten[133]. Er erstreckt sich also auch auf gebundene Entscheidungen, bei denen der zuständigen Behörde kein Ermessen zukommt. Allerdings hat der Gesetzgeber in der Verabschiedung einer Norm implizit zum Ausdruck gebracht, dass er die Norm auch als verfassungskonform und damit auch als verhältnismäßig erachtet[134]. Ordnet der Gesetzgeber eine unverhältnismäßige Rechtsfolge verbindlich an, so ist bei genauerer Betrachtung bereits das Gesetz unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig, nicht jedoch der VA als solcher (zur Prüfdichte der Verfassungskonformität der Ermächtigungsgrundlage s.o. Rn 468)[135].

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