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aa) Beteiligten- und Handlungsfähigkeit

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Voraussetzung für eine jede Beteiligung im Verwaltungsverfahren sind die Beteiligten- und die Handlungsfähigkeit[28]. Die Beteiligtenfähigkeit als Fähigkeit, in einem Verwaltungsverfahren beteiligt zu sein, ist in § 11 geregelt und bildet die Parallele zur bereits aus dem Privatrecht bekannten Rechtsfähigkeit. Zudem enthält § 11 Nr. 3 eine bereichsspezifische Regelung für das Verwaltungsverfahren und spricht auch Behörden die Beteiligtenfähigkeit zu. Demgegenüber umschreibt die in § 12 normierte Handlungsfähigkeit die Fähigkeit, Verfahrenshandlungen vornehmen zu können. Sie knüpft grundsätzlich an die – ebenfalls bereits aus dem Privatrecht bekannte – Geschäftsfähigkeit an und sieht zudem in Abs. 1 Nr. 4 eine bereichsspezifische Ergänzung für Behörden vor: Danach handeln Behörden durch ihre Leiter, Vertreter oder Beauftragte.

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