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a) Einleitung des Verfahrens

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Die Behörde entscheidet gemäß § 22 grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt[12]. Das Initiativrecht steht also der Behörde zu, doch gibt es wichtige Ausnahmen. So besteht kein Ermessen, wenn die Behörde aufgrund einer Rechtsvorschrift von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss (etwa nach § 35 GewO) bzw. wenn sie nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt[13]. Strikt antragsbedürftig sind etwa das Baugenehmigungsverfahren sowie das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren (§ 68 Abs. 1 BauO Berlin; § 10 Abs. 1 S. 1 BImSchG). Aber auch ein grundsätzliches Ermessen kann sich im Einzelfall auf Null reduzieren, insbes. wenn im Bereich der Eingriffsverwaltung gewichtige Rechtsgüter gefährdet sind[14].

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