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a) Die sachliche Zuständigkeit

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Die sachlichen Zuständigkeitsvorschriften bestimmen die einer Behörde zur Erledigung zugewiesenen Verwaltungsaufgaben. Sachliche Zuständigkeitsregeln finden sich in der Regel in Normen des Landesrechts.

Beispiele:

§§ 58 BbgBO regelt die Aufgaben, Befugnisse und sachlichen Zuständigkeiten der Bauaufsichtsbehörden; in Berlin ist die allgemeine Zuständigkeit festgelegt in dem „Gesetz über die Zuständigkeit in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz – AZG)“, dieses Gesetz wird ergänzt durch die Anlage zum Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz (ZustKat).

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Wird einer Behörde die sachliche Zuständigkeit zugewiesen, so wird ihr die Erledigung der ihr zugewiesenen Aufgabe übertragen. Die Erledigung der Aufgabe kann ihr zur Pflicht gemacht werden oder ihr kann Ermessen eingeräumt werden. Die Übertragung von Aufgaben ist strikt zu trennen von der Einräumung von Befugnissen, die notwendig sind, um die Aufgabe erfüllen zu können. Befugnisse sind die Mittel, die die Behörde zur Aufgabenerfüllung benötigt.

Beispiel:

Die in den allgemeinen Polizeigesetzen enthaltene Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, geben der zuständigen Behörde nicht das Recht, gegen Personen individuell einzugreifen. Dazu gibt es die polizeilichen Befugnisnormen[8].

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