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d) Die Beteiligung anderer Behörden

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Eng verwoben mit der Aufklärung des Sachverhalts ist die Beteiligung anderer Behörden. Eine Vielzahl von Normen sieht die Mitwirkung anderer Behörden an der Entscheidungsfindung vor. Bei den Arten der Beteiligung anderer Behörden ist zu unterscheiden zwischen nicht konsensabhängigen (Stellungnahme, Anhörung, Benehmen) und solchen, die eine Willensübereinstimmung erfordern (Zustimmung, Einvernehmen)[21]. Entsprechende Anforderungen ergeben sich regelmäßig aus den Materien des Besonderen Verwaltungsrechts.

Beispiele:

§ 36 BauGB, § 9 Abs. 2 BFStrG.

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Das VwVfG enthält in Rahmen des nicht-förmlichen Verfahrens nur wenige Aussagen. Die ausführlichste Regelung des § 73 Abs. 2 und 3a bezieht sich auf das – im Rahmen dieses Lehrbuchs nicht schwerpunktmäßig behandelte – Planfeststellungsverfahren (s.o. Rn 177)[22]. Eine indirekte Aussage zu Behördenbeteiligung trifft zudem § 58 Abs. 2: Wird anstelle eines VA, bei dessen Erlass die Genehmigung, die Zustimmung oder das Einvernehmen einer anderen Behörde erforderlich ist, ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen, so wird der Vertrag erst wirksam, wenn die andere Behörde in der erforderlichen Form mitgewirkt hat (dazu ausf. Rn 764 f). Diese Bestimmung ordnet die Mitwirkung einer anderen Behörde aber nicht an, sondern setzt sie voraus[23].

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Von der Mitwirkungsberechtigung nach dem zuvor Gesagten zu unterscheiden ist die Mitwirkungsverpflichtung im Rahmen der Amtshilfe. Darunter versteht man die ergänzende Hilfe durch Auskünfte, die Überlassung von Akten und Ähnliches. Geregelt ist die Amtshilfe in §§ 4-8[24]. Im Zuge der Fortentwicklung des Europäischen Verwaltungsverbunds (s.o. Rn 166) wurden in Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Jahre 2009 in §§ 8a-8e auch Bestimmungen zur europäischen Verwaltungszusammenarbeit in das Gesetz aufgenommen[25].

Von der Amtshilfe ihrerseits zu unterscheiden ist die im Ordnungsrecht angesiedelte Vollzugshilfe: Dabei handelt es sich um eine originäre Aufgabe der Polizei, die in der Anwendung unmittelbaren Zwangs auf Ersuchen anderer Behörden besteht[26]. Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt und durch Waffen[27], während die Amtshilfe gleichsam „von Schreibtisch zu Schreibtisch“ erfolgt.

Allgemeines Verwaltungsrecht

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