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cc) Mitwirkungslasten

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Die Diskussion zur Verfahrensstellung der Beteiligten konzentriert sich häufig auf deren Mitwirkungsrechte (dazu nachf. Rn 491 ff). Allerdings darf nicht vergessen werden, dass ihnen auch gewisse Mitwirkungslasten obliegen[36]. Zum Ausdruck kommt dies bereits in der Pflicht zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts nach § 26 Abs. 2. Besonders stark ausgeprägt sind die Mitwirkungslasten dann, wenn ein nicht fristgerechtes Vorbringen eines Beteiligten zum Ausschluss des Vorbringens führt. Ein solcher Ausschluss wird als Präklusion bezeichnet.

Zu unterscheiden sind die formelle und die materielle Präklusion: Bei der formellen Präklusion darf das Verfahren nach Ablauf der Frist fortgesetzt werden. Erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt ein inhaltlich für die Entscheidung relevanter Vortrag, so ist er gleichwohl zu berücksichtigen. Im Gegensatz dazu wird bei der materiellen Präklusion der Inhalt ausgeschlossen: Späterer Vortrag bleibt unberücksichtigt, sofern keine Ausnahme vorliegt. Dies gilt insbes. für nachfolgende gerichtliche Verfahren. Die materielle Präklusion ist häufig in den komplexen Verwaltungsverfahren des Umwelt- und Planungsrechts anzutreffen[37]. Hier hat der EuGH die unionsrechtlichen Grenzen einer zulässigen materiellen Präklusion aufgezeigt[38]. Die materielle Präklusion ist teilweise aber auch in den zum klassischen Examensstoff gehörenden Kernmaterien des Besonderen Verwaltungsrechts anzutreffen.

Beispiel:

Nach § 70 Abs. 1 S. 3 BauO Bln sind alle benachrichtigten Nachbarn mit ihren nicht fristgerecht vorgebrachten Einwendungen ausgeschlossen. Dabei handelt es sich um eine materielle Präklusion[39].

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