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I. Grundkategorien der Fehlerfolgen

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In § 13 wurden die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines VA behandelt. Davon zu unterscheiden ist die Frage, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn eine oder mehrerer dieser Anforderungen nicht erfüllt sind. Dies ist eine Frage der Fehlerfolgen. Hier ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen der schlichten Rechtswidrigkeit und der Rechtsunwirksamkeit. Gemäß § 43 Abs. 3 ist nur ein nichtiger VA unwirksam. Die Nichtigkeit ist in § 44 geregelt[1]. Die Rechtswidrigkeit führt nur dann auch zur Unwirksamkeit, wenn zugleich ein Nichtigkeitsgrund nach § 44 Abs. 1 oder 2 vorliegt (s.u. II.). In allen anderen Fällen, also wenn der VA zwar rechtswidrig ist, aber nicht zugleich ein Nichtigkeitsgrund vorliegt, ist der VA wirksam, wie sich im Umkehrschluss aus § 43 Abs. 3 ergibt. Ein solcher, schlicht rechtswidriger VA, muss rechtzeitig angefochten werden, damit er nicht in Bestandskraft erwächst (s.u. III.; zur Bestandskraft s.o. Rn 461).

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Als weitere Fehlerfolge benennt § 42 die offenbare Unrichtigkeit. Beispielhaft aufgeführt werden Schreibfehler und Rechenfehler. Bereits diese Beispiele belegen, dass letztlich nur das Gewollte klargestellt werden soll. Folgerichtig bewirken offenbare Unrichtigkeiten auch nicht die Rechtswidrigkeit des VA[2]. Zudem weist die Berichtigung keinen Regelungscharakter und damit keine VA-Qualität auf[3]. Insgesamt kann die offenbare Unrichtigkeit nach ihrem Wesen als „unechter Fehler“ eingeordnet werden. Von einer Fehlerhaftigkeit im weiteren Sinne kann auch gesprochen werden, wenn ein Ermessens-VA zwar rechtmäßig, aber zweckwidrig ist (s.o. Rn 210).

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Die eingangs dargelegten Rechtsfolgen hat der Gesetzgeber allerdings teilweise relativiert. Dies gilt insbes. für Verfahrensfehler. So können bestimmte Fehler nach § 45 geheilt werden (s.u. IV.). Andere formelle Fehler können nach § 46 unbeachtlich sein, wenn sie sich nicht auf die Sachentscheidung ausgewirkt haben (s.u. V.). Schließlich kommt in bestimmten Fällen auch die Umdeutung eines fehlerhaften VA in einen anderen VA in Betracht (s.u. VI.).

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Darüber hinaus kann die Rechtswidrigkeit weitere mittelbare Fehlerfolgen nach sich ziehen. Diese knüpfen an die Rechtswidrigkeit als unmittelbare Fehlerfolge an und erfordern ein weiteres Hinzutun. Zu diesen mittelbaren Fehlerfolgen zählt neben dem Rechtsschutz insbes. die Rücknahme eines rechtswidrigen VA durch die zuständige Behörde nach § 48. Diese wird im nachfolgenden § 15 behandelt.

Teil III Handlungsformen der Verwaltung§ 14 Der fehlerhafte Verwaltungsakt › II. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts

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